Obst und Gartenbauverein Dettingen/Erms e.V.
Satzung
§ 1
Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Dettingen/Erms e.V.
nachstehend kurz Verein genannt.
- Er hat seinen Sitz in Dettingen/Erms und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Bad Urach eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der §§ 51 ? 68 AO 1977. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Ziele des Vereins
Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:
- Förderung des Obstbaues auch unter Berücksichtigung seiner landwirtschaftlichen
Bedeutung und der Haus- und Kleingärten.
- Förderung der Gartenkultur ? mit Ausnahme des Erwerbsgartenbaus ? zugleich als
Beitrag zur Landschaftsentwicklung.
- Förderung eines wirksamen Umweltschutzes
Diese Ziele sollen vor allem erreicht werden durch:
- Eine fortlaufende Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten;
- die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichte u.a.;
- die Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher
Zielrichtung;
- Abhaltung von Versammlungen mit Vorträgen, Durchführung von Unterweisungen,
Lehrgängen Rundgängen usw.
- Die Vertretung des Erwerbsobstbaus ist nicht das Ziel des Vereins.
§ 3
Organisation, Gliederung und Aufbau
- Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem
Kreisobstbauernverband Reutlingen und unmittelbar über diesen dem Landesverband für
Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. angeschlossen.
- Die Erwerbsobstbauer werden neben ihrer ordentlichen Mitgliedschaft beim Verein in
Arbeitskreis der Erwerbsobstbauer und Baumwarte beim Kreisobstbauernverband zusammengefasst und von der Landesvereinigung Erwerbsobstbau im Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg und durch die Fachgruppe Obstbau im Bundesausschuss Obst und Gemüse beim deutschen Bauernverband wirtschafts-politisch vertreten.
§ 4
Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zweck und Ziel des Vereins an-
erkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken.
- Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinden)
und sonstige juristische Personen sein.
- Der Beitritt wird durch mündliche oder schriftliche Anmeldung beim Vorsitzenden voll-
zogen. Die Anmeldung gilt gleichzeitig als Bekundung, dass sich das Mitglied der
Satzung voll inhaltlich unterwirft.
- Über die Aufnahme im Verein entscheidet der Vorsitzende, der vorher den Ausschuss
hören kann. Die Entscheidung des Vereinsvorsitzenden ist dem Antragsteller durch
Aushändigung der Vereinssatzung mitzuteilen.
- Ordentliche und fördernde Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben,
können vom Ausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind
beitragsfrei.
§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Auflösung des Vereins.
- durch Austritt, der dem Vorsitzenden schriftlich auf Schluss einen Kalenderjahres,
spätestens bis 30. September des betreffenden Jahres zu erklären ist.
- durch Ausschluss, der vom Ausschuss beschlossen wird, wenn ein Mitglied den
Interessen des Vereins gröblich zuwiderhandelt, sich eine unehrenhafte Handlung
Zuschulden kommen lässt oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein beharrlich
nicht erfüllt, insbesondere mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist.
- durch den Tod.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen, sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten für das laufende Geschäftsjahr voll zu erfüllen.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder sind berechtigt:
- Aufklärung und Rat in allen obst- und gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen;
- Anträge zu stellen. Soweit diese Anträge für die Mitgliederversammlung bestimmt
sind, sind sie mindestens 5 Tage vor derselben dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen;
- die Einrichtungen und Vergünstigungen des Vereins in Anspruch zu nehmen;
- an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet:
- die Satzung und die sonstigen Anordnungen des Vereins zu beachten und zu erfüllen;
- sich für die Durchführung der Vereinsaufgaben gemäß § 2 der Satzung im Vereinsgebiet einzusetzen;
- die Einrichtungen des Vereins bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die
durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Ausschusses zu vergüten;
- die Vereinsbeiträge in der festgesetzten Höhe gemäß § 8 der Satzung fristgerecht
abzuführen.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins:
- die Mitgliederversammlung
- der Ausschuss
- der Vorsitzende
§ 8
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im
1. Quartal, statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch Bekanntmachung im Metzinger-
Uracher Volksblatt und Gemeindebote unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sämtliche Beschlüsse mit Ausnahme
Der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
- Die Wahlen sind geheim; sie können aber, wenn niemand widerspricht, auch durch
Zuruf erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 2 Monaten stattzufinden,
wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche schriftlich unter Angabe des Zweckes und der
Gründe beantragt oder der Ausschuss die Einberufung beschließt.
- Der Mitgliederversammlung obliegt folgendes:
Die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts, die Entlastung des Vorsitzenden
und des Kassiers, die Festsetzung der Jahresbeiträge, die Wahl des Vorsitzenden, des
Stellvertreters und des Ausschusses, die Bestellung von Kassenprüfern, die Berufungsentscheidung
gegen die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorsitzenden,
die Änderung der Satzung bzw. deren Neufassung, die Beschlussfassung über Anträge.
§ 9
Der Ausschuss
- Der Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens 8
weiteren Vereinsmitgliedern. Die Ausschussmitglieder werden auf die Dauer von 4 Jahren
gewählt. Von diesen tritt alle 2 Jahre die Hälfte aus und wird durch Neuwahlen ergänzt.
Die ausgeschiedenen Mitglieder sind wieder wählbar.
- Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung,
soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Ausschuss kann
einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder auf mehrere Ausschussmitglieder zur
Erledigung übertragen. Er ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder
beschlussfähig. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte den Kassier und den Schriftführer.
Mehrere Funktionen können auf eine Person übertragen werden.
- Der Schriftführer verfasst die Niederschriften der Mitgliederversammlung und der
Ausschusssitzungen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
Die Niederschrift hat die wichtigsten Vorgänge, insbesondere die Anträge und Beschlüsse
zu enthalten.
Der Kassier hat den Einzug der Vereinsbeiträge zu vollziehen sowie über sämtliche
anfallenden Geschäfte Eintragungen zu machen. Er hat den regelmäßigen Jahresabschluss
der Kassenbücher vorzunehmen.
§ 10
Der Vorsitzende
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 4 Jahren gewählt.
- Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des Ausschusses aus bzw. überwacht deren Ausführung.
- Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Ausschusssitzungen und die sonstigen
Veranstaltungen des Vereins.
- Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfalle
Sachverständige beratend beizuziehen.
§ 11
Vorstand i.S. von § 26 BGB
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jedes Vor-standsmitglied ist je einzeln zur Vertretung berechtigt.
§ 12
Rechnungsprüfung
Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Kassen-
Führung durch die von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer zu erfolgen.
Der Prüfungsbericht ist ein Teil des Kassenberichts.
§ 13
Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung und
Erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beabsichtigte oder beantragte
Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung
schriftlich zu Kenntnis zu bringen.
§ 14
Aufsicht über den Verein
Der Verein untersteht in seiner gesamten Geschäftsführung der Aufsicht des Kreisobstbauern-
Verbandes Reutlingen und dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-
Württemberg e.V. Es ist erwünscht, dass der Vorsitzende des Kreisverbandes sowie die
Beratungsstelle für Obst- und Gartenbau zu den wesentlichen Veranstaltungen des Vereins
Eingeladen werden.
§ 15
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu
diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 8.
- Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschießt mit Zwei-Drittel-
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.2.1989 beschlossen.
Die Satzung wurde am 30.6.1989 in das Vereinsregister Nr. 498 des Amtsgerichts Bad Urach eingetragen.
Sie tritt mit der Eintragung beim Registergericht in Bad Urach in Kraft.
Gleichzeitig verliert die Satzung vom 27.11.1979 ihre Gültigkeit.
Zurück |